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Nachhaltiges Bauen

Beim nachhaltigen Bauen werden ökologische, ökonomische und soziale Ziele gleichberechtigt beachtet und umgesetzt. Ressourcen der Natur sollen z. B. nur in dem Maß genutzt werden, dass dieses Potenzial auch künftigen Generationen zur Verfügung steht. Wirtschaftlicher Aufschwung muss auch in Zukunft möglich sein, damit die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt und notwendige Aufgaben erfüllt werden. Dabei müssen auch die Grundbedürfnisse der Menschen, der soziale Zusammenhalt und die Sicherheit sowie der demographische Wandel berücksichtigt werden. Das Thema „Energie“ spielt bei der nachhaltigen Entwicklung eine Schlüsselrolle.
Die Verbesserung der Energieeffizienz ist Voraussetzung für Klimaschutz und Ressourcenschonung. Die wichtigste Voraussetzung für energieeffiziente Häuser ist eine hervorragende Wärmedämmung.

Ökobilanz – EPD

In mehreren europäischen Ländern werden Bauprodukte nach ihrer Umweltproduktdeklaration bewertet. In Deutschland bietet die Umweltproduktdeklaration (auch als EPD – Environmental Product Declaration bezeichnet) nach DIN EN 15804 eine Informationsgrundlage für die Ökobilanz des Bauproduktes und wird deshalb für die Nachhaltigkeitszertifizierung von Gebäuden eingesetzt.
Optimierte Prozesstechniken und integrierte Umweltschutzkonzepte gewährleisten die Reduzierung von Produktionsabfällen bereits bei der Herstellung von Dämmstoffprodukten.  Bei Dämmstoffen, die mechanisch befestigt oder lose verlegt werden, sind Rückbau und sortenreine Rückführung gegeben. Für Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) werden derzeit im Rahmen eines Forschungsvorhabens Methoden entwickelt, die auch hier eine sortenreine Trennung ermöglichen.

Umweltproduktdeklarationen für Wärmedämmstoffe werden vom Institut Bauen und Umwelt e. V. (IBU) in Kooperation mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung und dem Umweltbundesamt entwickelt und vergeben.
Bevor eine Umweltproduktdeklaration ausgestellt wird, prüft ein unabhängiger Sachverständigenausschuss die vorliegende Ökobilanz, die Prüfzeugnisse und relevante Daten über die Umwelteinwirkung des Wärmedämmstoffes wie z. B. die Abgabe von flüchtigen Stoffen an die Innenraumluft. Erst wenn die Richtigkeit, Vollständigkeit und Qualität der Informationen durch einen unabhängigen Dritten bestätigt wird, stellt das IBU eine Umweltproduktdeklaration aus.

Behagliches Raumklima

Ob Dach, Wand, Boden oder Decke – raumumschließende Bauteile wirken auf das Raumklima und das Wohlbefinden der Bewohner ein. Sie beeinflussen z. B. die Raumlufttemperatur, die relative Feuchte der Raumluft und selbst die Geschwindigkeit, mit der sich die Luft im Raum bewegt. Ob man sich in einem Raum wirklich wohl fühlt, hängt von vielen Faktoren ab. Experten sprechen hier von der „thermischen Behaglichkeit“, für die Bewohner ist es einfach das Wohlfühlen in den eigenen vier Wänden.
Unzureichend gedämmte Wände, Decken, Böden und Dachflächen kühlen im Winter an der Innenseite stark aus und strahlen Kälte in den Innenraum ab. Erreicht die Raumluft hinter Möbeln, an Außenecken oder sonstigen Wärmebrücken eine kritische relative Luftfeuchtigkeit, kann sich Schimmel bilden und die Bausubstanz ist akut von kostspieligen Schäden bedroht. Entstehende Schimmelpilzsporen können bei den Bewohnern Allergien und Krankheiten auslösen.
Eine hochwertige Dämmung, verbunden mit einer luftdichten Schicht, z. B. einem rissefreien Innenputz, verhindert, dass Wärme durch Ritzen und Fugen entweicht und Wände und Böden stark abkühlen. Wärmedämmung reduziert also das Risiko der Schimmelbildung deutlich bzw. schließt es sogar aus

Lebenszyklus

Nachhaltigkeit und Energieeffizienz können nur auf Gebäude- und nicht auf Produktebene bewertet werden. Dabei spielen Bauprodukte eine entscheidende Rolle bei der Erfassung der umweltbezogenen Qualität eines Gebäudes. Und: Wärmedämmstoffe bilden die wesentliche Voraussetzung für nachhaltige Gebäude. Bei der Bewertung wird der gesamte Lebenszyklus eines Dämmstoffes betrachtet, von der Herstellung über die Nutzungsphase bis hin zur Nachnutzung und ggf. Entsorgung. Bei Wärmedämmstoffen ist nicht der Inhalt an „grauer Energie“ entscheidend, sondern die Heizenergie, die ein gut gedämmtes Gebäude im Vergleich zu einem energetisch ineffizienten Gebäude weniger verbraucht. Dämmstoffe wie z.B. Polystyrol-Hartschaum sparen im Laufe ihres Produktlebens etwa bis zu 200-mal mehr Energie ein, als zu ihrer Herstellung benötigt wird.

Eine Dämmung lohnt sich insbesondere dann, wenn bei einer Sanierung bestimmte Arbeitsschritte ohnehin durchgeführt werden müssen. Zieht man z. B. die Kosten für die Erneuerung der Dachziegel oder das Aufstellen und Mieten eines Baugerüsts von der Gesamtrechnung ab und betrachtet nur die Dämmkosten, so rechnen sich diese meist in kurzer Zeit durch die erzielte Heizenergieeinsparung.

Tipp: "Der grüne Leitfaden für Bauherren und Sanierer"

Quelle: IVPU

Foto: Rainer Sturm  / pixelio.de

Verlässliche Produktqualität von Dämmstoffen

Welche Qualität ein Dämmstoff hat, ergibt sich aus dem Leistungsniveau des Dämmproduktes, d. h. den Eigenschaften, die für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich sind, und der Sicherheit, dass die erforderliche Leistung auch erbracht wird.

Die Qualitätssicherung von Dämmstoffen gewährleistet dem Anwender, dass die Produktqualität stimmt und in regelmäßigen Abständen sorgfältig überprüft wird.

Die Anforderungen an die Leistung eines Dämmproduktes ergeben sich u. a. aus:

  • den harmonisierten europäischen Produktnormen,
  • der Leistungserklärung des Herstellers (DoP nach Bauproduktenverordnung),
  • den nationalen Verwendungsnormen (in Deutschland: Anwendungsnorm und Bemessungsnorm),
  • der jeweiligen Landesbauordnung und den technischen Bestimmungen in den Bauregellisten,
  • den Kundenanforderungen.

In Deutschland gibt es verschiedene Zertifizierungsstellen, die Übereinstimmungszertifikate ausstellen, und Gütegemeinschaften, die Qualitätszeichen vergeben,
so z. B.:

BFA QS EPS - Bundesfachabteilung Qualitätssicherung EPS-Hartschaum
ÜGPU geprüft - Zertifizierungslogo
FIW München

Zu beachten ist, dass Deutschland durch das EuGH am 16. Oktober 2014 verurteilt worden ist, für Produkte nach harmonisierten europäischen Spezifikationen (z. B. Normen), über die Bauregelliste keine zusätzlichen Anforderungen mehr zu definieren. Das bedeutet den Wegfall des Ü-Zeichens und damit der Fremdüberwachung. Es wird dann keine Übereinstimmungszertifikate mehr geben. Maßgeblich werden dann alleine die Leistungserklärungen sein.

Foto: lichtkunst.73  / pixelio.de

Fünf Fakten zur energetischen Sanierung

Fünf Fakten zur energetischen Sanierung

Energetische Sanierung, dieser etwas sperrige Begriff, umfasst alle Baumaßnahmen an einem in die Jahre gekommenen Gebäude mit einem sehr hohen Energieverbrauch. Die Grundidee ist, dass man nach einer ausführlichen Analyse durch einen Experten dem Gebäude einen entsprechenden Dämmmantel verpasst und wenn notwendig auch die Heiztechnik entsprechend anpasst. In letzter Zeit konnte man immer wieder lesen, dass sich die energetische Sanierung vielleicht nicht rechnet, oder dass es sogar Probleme nach der energetischen Sanierung am Gebäude geben kann. Es ist höchste Zeit, damit einmal aufzuräumen und die entsprechenden Fakten neutral und nüchtern zu betrachten.

Energetische Sanierung ist wirtschaftlich.

Vor allem immer dann, wenn ohnehin etwas an dem Gebäude gemacht werden muss: Wenn die Fassade in die Jahre gekommen ist, wenn das Dach einen Schaden hat oder die Fenster ausgetauscht werden müssen. Immer dann, wenn eine „Sowiesomaßnahme“ ansteht, ist die energetische Sanierung rentabel. Ein einfaches Beispiel: Wenn Sie eine Fassade sanieren wollen, dann haben Sie sowieso Kosten für das Gerüst, für die Malerarbeiten, für den Putz… und wenn Sie dann noch die Mehrkosten für die energetische Sanierung mit dazu nehmen, ist dieser zusätzliche Aufwand relativ schnell energetisch wieder amortisiert. Diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hängt natürlich sehr stark vom Verlauf der Energiekosten ab, doch dass die Energiekosten in Zukunft steigen werden, bezweifelt heute wohl keiner mehr.

Eine energetische Sanierung ist eine Aufgabe für Profis.

Energetische Sanierung verschönert das Stadtbild.

Die Systeme sind langzeitbewährt und sicher.

Gedämmte Fassaden steigern nicht das Brandrisiko.

Zum Abschluss ist es wichtig, zu erwähnen, dass die Energetische Sanierung nicht nur den Energieverbrauch reduziert, sondern auch den Wohnkomfort erheblich steigert. Man hört immer wieder den Mythos, dass ein Haus nach der Energetischen Sanierung nicht mehr „atmet“. Das ist ein fataler Irrtum, ein Haus "atmet" nicht. Bedauerlicherweise hält dieser Irrtum viele Menschen davon ab, eine energetische Sanierung durchzuführen und in einem entsprechend komfortablen Haus wohnen zu können. Mit Wärmedämmung hat Schimmel keine Chance!

Gedämmte Fassaden und Lüften sind die beste Vorbeugung gegen Schimmel an den Innenwänden im Haus. Kein Brandrisiko durch Fassaden­dämmung! Dämmsysteme an Fassaden brennen nicht von selbst und stellen auch kein besonderes Brandrisiko dar.

von Prof. Dr.-Ing. Andreas Holm / Quelle: www.daemmen-lohnt-sich.de

Prof. Dr.-Ing. Andreas Holm ist Institutsleiter des Forschungsinstituts für Wärmeschutz e.V. (FIW) in München und Professor für Bauphysik und energiesparendes Bauen. Das 1918 gegründete FIW setzt sich die Erforschung, Entwicklung sowie Beratung auf dem Gebiet des Wärme- und Feuchteschutzes zum Ziel. Ferner ist das FIW europaweit führend in der Prüfung von Bau- und Wärmedämmstoffen und damit hergestellter Konstruktionen.

Diskutieren Sie mit: Wärme im Dialog

Allgemeine Vertragsbedingungen der Karl Bachl GmbH & Co KG (HU) für Nachunternehmer (NU)

1. Vertragsgrundlagen

1.1
Soweit im Nachunternehmervertrag selbst oder in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen keine andere Regelung erfolgt ist, gilt die VOB Teil B, Hilfsweise die werkvertraglichen Vorschriften des BGB.

1.2
Auf Anforderung des NU werden diesem die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) im Wortlaut zur Verfügung gestellt, ansonsten wird deren Kenntnis angenommen.

2. Vergütung

2.1
Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart wird, sind dadurch alle Kosten und Leistungen des NU abgegolten, einschließlich der zur vollständigen Ausführung des Auftrags notwendigen Nebenleistungen. Hierzu zählt auch die tägliche Reinigung einschließlich Schlussreinigung des Arbeitsbereiches des NU.

2.2
Nachträge bedürfen der Zustimmung des HU vor Beginn der zusätzlichen Arbeit.

Bei erteilten Nachtrags- oder Zusatzaufträgen im Rahmen desselben Bauobjekts gilt bei gleichartiger Leistung der vereinbarte Einheitspreis, im übrigen die Preisermittlungsgrundlage des Hauptangebots. Der NU ist verpflichtet, dem HU auf Anforderung die Kalkulationsgrundlagen darzulegen und ggf. zum Zwecke der Überprüfung Einsichtnahme in die Unterlagen zu gestatten.

2.3
Bei Feststellung von Überzahlungen durch den HU oder eine andere Rechnungsprüfung, sind diese unverzüglich zurückzuerstatten.

Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der NU nicht berufen.

3. Ausführungsunterlagen

3.1
Der NU ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, insbesondere angegebene Massen und Maße mit den örtlichen Verhältnissen und bereits erstellten Bauleistungen zu vergleichen.

3.2
Etwaige Bedenken gegen die vom HU vorgelegten Ausführungsunterlagen, vorgesehener oder gelieferter Stoffe bzw. Bauteile, gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Anordnungen des HU oder der Bauleitung, sind unverzüglich schriftlich dem HU gegenüber mitzuteilen und zu begründen. Unterlässt dies der NU trotz eigener Fachkenntnisse und Möglichkeit der Nachprüfung, hat er dies dem HU gegenüber zu vertreten.

4. Bauzustand

4.1
Der NU ist verpflichtet, sich über die Lage und Zugänglichkeit der Baustelle, die Bodenbeschaffenheit und über alle sonstigen für die Preisermittlung und Durchführung der Arbeiten erheblichen Tatsachen ausreichend zu informieren.

4.2
Bei Erd- und Abbrucharbeiten hat der NU sich bei den zuständigen Stellen über Lage und Vorhandensein von Kabeln für Strom und Fernmeldezwecke, Versorgungsleitungen, Siel- und Kanalisationsanschlüsse etc. zu informieren. Etwaige Kosten sind mit den vereinbarten Preisen abgegolten.

4.3
Der HU legt die Grundstücksgrenzen und Höhenfestpunkte fest. Alle Absteckelemente sind vom NU zu sichern und zu unterhalten. Der NU hat sorgfältig alle Höhen und Grenzen, die auf den Zeichnungen angegeben sind, mit den tatsächlichen Höhen und Grenzen zu vergleichen und den HU auf alle Widersprüche aufmerksam zu machen.

4.4
Die Höhenfestpunkte inner- und außerhalb der Bauwerke sind vom NU zu sichern und zu unterhalten

5. Personal, Geräte, Baustoffe

5.1
Der NU hat ausreichend Personal und Geräte vorzuhalten, um die Arbeiten frist- und vertragsgerecht auszuführen. Ist der Arbeitskräfte-, Geräte- und Materialeinsatz im Hinblick auf die einzuhaltenden Termine nicht ausreichend, so ist der HU berechtigt, verstärkten Einsatz zu fordern. Eine zusätzliche Vergütung hierfür erfolgt nicht.

5.2
Nicht geeignetes Personal ist nach Aufforderung durch den HU abzuberufen und durch geeignetes Personal zu ersetzen. Aufsichtspersonal darf nur mit Einwilligung des HU ausgetauscht werden.

5.3
Geräte, Materialien, Baubuden, Baumaschinen usw. hat der NU auf Verlangen des HU umzulagern, wenn sie den Fortgang der Bauarbeiten stören. Bei Räumung hat der NU die ihm zugewiesenen Plätze sowie die Gehwege, Zufahrtswege und Fahrbahnen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

5.4
Für die vom HU oder dem Bauherrn ggf. zur Verfügung gestellte sanitäre Einrichtung, für die bauseitige Bereitstellung von Strom, Heizung und Wasser, Baubeleuchtung, Baubewachung, Reinigung, Winterbaumaßnahmen und Wetterfestmachung, Gerüste oder sonstige für die gemeinsame Benutzung vorgesehene Einrichtungen hat der NU die anteilig auf ihn entfallenden Kosten zu tragen.

5.5
Der NU steht dafür ein, dass die von ihm verwendeten Stoffe, Materialien und Anlagen von den zuständigen Behörden und Überwachungsorganen vor Einbau bzw. Inbetriebnahme freigegeben sind, die entsprechenden Gütekontrollen vorgenommen, sowie die DIN-Vorschriften und die anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Soweit hierfür Kosten entstehen, gehen diese zu Lasten des NU.

5.6
Die Mitbenutzung sowie der Auf- und Abbau vorhandener Gerüste und Einrichtungen ist mit dem HU abzustimmen. Der HU übernimmt für die Sicherheit und Eignung solcher Anlagen für die Zwecke des NU keine Gewähr.

6. Vertretung des NU / Tagesberichte

6.1
Der NU hat dem HU bei Auftragserteilung schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der die Funktion eines Fachbauleiters im Sinne der Landesbauordnung ausübt.

6.2
Der Bauleiter gilt als berechtigt, alle Erklärungen mit Wirkung für den NU abzugeben und entgegenzunehmen. Der NU verpflichtet sich, an den Besprechungen des HU, die turnusmäßig oder auf besondere Einladung stattfinden, teilzunehmen.

6.3
Beschlüsse und Entscheidungen gelten als angenommen, wenn dem NU mit Übersendung des Protokolls eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und der NU zugleich auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen wird. Die Protokolle werden Vertragsbestandteil.

6.4
Verhandlungen des NU oder seiner Bauleitung mit dem Bauherrn sind nicht zulässig.

6.5
Auf Verlangen des HU sind besondere Tagesberichte anzufertigen bzw. ein Bautagebuch zu führen.

7. Ausführungsfrist

7.1
Sämtliche im Nachunternehmervertrag oder einem Bauzeitenplan enthaltene Fristen sind verbindliche Vertragsfristen im Sinne des § 5 Nr. 1 VOB/B.

7.2
Soweit bei Überschreitung solcher Fristen eine Vertragsstrafe vereinbart ist, werden dadurch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des HU nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für Vertragsstrafen, die der HU dem Bauherrn oder seinem Vertragspartner zu leisten hat, welche auf ein schuldhaftes Verhalten des NU zurückzuführen sind.

7.3
Vertragsstrafe und Schadenersatzansprüche bleiben grundsätzlich vorbehalten und können vom HU bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.

8. Geschäftsgrundlagen

Der Hauptauftrag zwischen HU und dem Bauherrn bzw. seinem Vertragspartner ist Geschäftsgrundlage auch des Nachunternehmervertrages.

9. Haftung

9.1
Der NU trägt für die ihm obliegenden Leistungen die volle Verantwortung. Im Verhältnis zum HU hat er für alle Ereignisse, die auf sein Verhalten zurückzuführen sind, und die Schadenersatzansprüche gegen den HU auslösen, einzustehen und den HU von Ansprüchen Dritter und des Bauherrn freizustellen.

9.2
Der NU ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Leistung den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften der Bauaufsichtsbehörde, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft etc. nachzukommen.

9.3
Beachtet der NU die Arbeitszeitvorschriften, die Vorschriften über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und Lärmschutzvorschriften etc. nicht, ist er allein dafür verantwortlich und hat den HU von allen Nachteilen freizustellen.

9.4
Der NU ist verpflichtet, die Schuttbeseitigung laufend unaufgefordert vorzunehmen und seinen Bauteil besenrein an den nachfolgenden Unternehmer bzw. den HU zu übergeben. Für den laufenden Abtransport des Schuttes stellt der HU ggf. Container zur Verfügung, deren Kosten anteilmäßig umgelegt werden.

9.5
Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in dem bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom NU nur auf eigene Gefahr benutzt werden.

9.6
Treten bei der Benutzung der zur Verfügung gestellten Anlagen oder Grundstücke an diesen Schäden durch Verschulden des NU ein, so ist der NU dem HU dafür schadenersatzpflichtig.

10. Abrechnung / Abnahme / Zahlung

10.1
Bei Abschlagsrechnungen kommen jeweils 90 % der nachgewiesenen, vertragsgemäßen Leistungen zur Auszahlung. Die Abrechnung erfolgt - soweit nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist - nach gegenseitig anerkanntem Aufmass oder – nach Wahl des HU – nach Planungs- oder Ausführungszeichnungen. Einzureichen sind prüfungsfähige Rechnungen, aus denen die ausgeführten Leistungen ersichtlich sein müssen.

10.2
Es findet grundsätzlich eine förmliche Abnahme statt, die in ein schriftliches Protokoll aufzunehmen ist.

10.3
Der HU ist berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft in angemessener Höhe zu verlangen.

10.4
Auf die Schlussrechnung wird ein Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % auf die Abrechnungssumme vereinbart.

10.5
Der NU ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt ausschließlich durch eine dem Muster des HU entsprechende selbstschuldnerische, unbefristete unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugebende Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers entsprechend § 17 Nr. 2 VOB/B abzuwenden.

Andere Sicherheiten werden ausgeschlossen.

11. Bauschilder / Veröffentlichungen

11.1
Firmenschilder darf der NU nur im Einverständnis mit dem HU nach dessen Angaben anbringen. Für den Fall, dass ein gemeinsames Bauschild erstellt wird, verpflichtet sich der NU, sich an den Kosten zu beteiligen.

11.2
Veröffentlichungen über die Bauleistungen, auch für Reverenzen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU zulässig.

12. Sonstiges

12.1
Eine Weitergabe des ganzen Auftrages oder eines Teils sowie die Bildung von Arbeitsgemeinschaften ist dem NU nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des HU gestattet.

12.2
Die Abtretung von Forderungen, die dem NU aus diesem Vertrag zustehen, ist ausgeschlossen.

12.3
Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form möglich, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand

13.1
Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen des NU ist die Baustelle.

13.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des HU dessen Sitz der Hauptverwaltung oder der auftraggebenden Niederlassung oder der Erfüllungsort.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht entgegen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind unverbindlich, auch wenn widersprochen wird oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.

Bestellungen, sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden vor oder nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

Falls einer Bestellung Unterlagen, Ablichtungen, Zeichnungen, Berechnungen etc. übersendet werden, bleiben diese im Eigentum des Bestellers und unterliegen dessen Urheberrechten. Diese sind ausschließlich zur Durchführung der Bestellung zu verwenden und danach unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben.

Ergänzend gilt Ziffer 8 dieser Einkaufsbedingungen.

Soweit die Bestellung ganz oder teilweise durch dritte durchgeführt werden soll, bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Liefer-/Leistungstermin und Leistungsort

Der auf der Bestellung angegebene Liefertermin und Lieferort ist verbindlich. Teillieferungen, sowie Terminabweichungen sind nur zulässig, wenn diese vorab mit dem Besteller abgestimmt und schriftlich genehmigt werden.

Bei Verzug stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Lieferanten zu, insbesondere Schadensersatz inklusive der Kosten für eine notwendige Ersatzbeschaffung, sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Auf das Vorliegen höherer Gewalt kann sich der Lieferant nur berufen, wenn die sie begründenden Umstände vor Eintritt des Verzuges entstanden sind und unverzüglich mitgeteilt, begründet und bewiesen werden.

3. Abnahmeverpflichtung

Bei höherer Gewalt, Unruhen, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen oder unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen einschließlich der Betriebsunterbrechung entfällt die Abnahmeverpflichtung des Bestellers.

Weitere Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.

In sonstigen Fällen der Betriebsstörung ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Verlängerung der Abnahmefrist zu verlangen.

Soweit darüber hinaus Annahmeverzug eintritt, werden Ansprüche des Lieferanten auf das Rücktrittsrecht beschränkt, falls der Verzug nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.

4. Versand, Verpackung und Mehrkosten

Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Versandpapiere, wie Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. Auf allen Schriftstücken sind die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichen des Bestellers anzugeben.

Bei Nichtbeachtung vorstehender Regelung gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten. Bei Fehlen erforderlicher Versandpapiere gelten die Feststellungen des Bestellers hinsichtlich Warenmenge und Gewicht als für die Berechnung maßgeblich.

5. Rechnung, Bezahlung und Abtretungsverbot

Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung zu erstellen und muss für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.

Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, erfolgt die Zahlung grundsätzlich durch Überweisung oder Scheck innerhalb 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto nach Abnahme bzw. Lieferung, sowie Rechnungserhalt. Skontoabzug ist auch zulässig bei Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Mängeln.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.

6. Gewährleistung/Mängelhaftung

Der Lieferant übernimmt Garantie, dass seine Lieferungen den in der Bestellung angegebenen Anforderungen bzw. – falls keine Angaben enthalten sind – anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.

Der Besteller genügt seinen Verpflichtungen zur Mängelrüge, wenn diese innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferdatum bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Geleistete Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge.

Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden bereits durch die Mängelrüge gehemmt. Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und –beseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie beim Besteller anfallen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird und dies mit dem Lieferant bei Vertragsabschluss bekannt war. Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn der erste Versuch einer Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Nachlieferung erfolglos geblieben ist. Unabhängig davon steht dem Besteller in – nachzuweisenden – dringenden Fällen das Recht zur Ersatzvornahme gegen Erstattung der hierdurch ersparten Aufwendungen des Lieferanten zu. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen laufen ab Erfüllung die gesetzlichen Gewährleistungsfristen erneut.

7. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

Soweit der Verwendungszweck der bestellten Ware dem Lieferanten bekannt oder erkennbar ist, hat dieser den Besteller darauf hinzuweisen, falls die Lieferung nicht geeignet ist diesen Zweck zu erfüllen.

Ebenfalls besteht eine Hinweispflicht dann, wenn sich die Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder dessen konstruktive Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen geändert hat.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln, sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und hat den Besteller auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

8. Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte und geheimhaltungsbedürftige kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt oder zur Vertragserfüllung übergeben werden, geheim zu halten, nicht weiterzugeben und ausschließlich zur Erbringung des bestellten Lieferungen zu verwenden. Etwaige Unterlieferanten bzw. Nachunternehmer sind entsprechend zu verpflichten.

Die Benennung des Bestellers bei Referenzen oder Veröffentlichungen bedarf der Vorhergehenden schriftlichen Zustimmung und ist ansonsten verboten.

9. Beistellung

Überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen ausschließlich zur Erbringung der Lieferungen verwendet werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen, sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.

Soweit vom Besteller überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der Besteller als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der Besteller Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Auftragsnehmers als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant den Besteller anteilig Miteigentum überträgt und der Gegenstand für diesen verwahrt wird.

10. Produkthaftung – Freistellung

Besteht für gelieferte Produkte seitens des Lieferanten eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, so hat dieser den Besteller von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, sowie dem Besteller sämtliche mit einem Haftungsfall verbundenen Aufwendungen einschließlich etwaiger Rückrufaktionen zu erstatten, auch wenn eine vertragliche oder gesetzliche Mithaftung des Bestellers bestehen sollte.

Der Lieferant verpflichtet sich gegen solche Risiken eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen und auf Verlangen einen qualifizierten Nachweis vorzulegen.

11. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass durch die Auslieferung und Weitergabe der bestellten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

Sollte dies dennoch der Fall sein und der Besteller aus diesem Grund in Anspruch genommen werden, stellt der Lieferant diesen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt damit verbundene, notwendige Aufwendungen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die Lieferadresse, ersatzweise der Sitz des Bestellers.

Der Gerichtsstand richtet sich – wahlweise durch den Besteller – nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Bestellers und des Erfüllungsortes.

13. Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Anzuwenden ist ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

KARL BACHL GmbH & Co KG
Deching 3
94133 Röhrnbach

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Rückholauftrag Bachl EPS-Reste mit polymerem Flammschutzmittel

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Die Karl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG nimmt sämtliche Baustellenreste von Bachl EPS, die mit dem Flammschutzmittel polyFR geschäumt sind, unter Einhaltung der hier beschriebenen Voraussetzungen zurück.
Bachl arbeitet seit 2015 erfolgreich mit Partnern im Baustellen-Recycling zusammen, die EPS und artverwandte Kunststoffe zu Regranulaten verarbeiten. Ausgestattet mit hochmodernen Testgeräten, ist es möglich, angeliefertes Dämmstoffmaterial auf HBCD-Haltigkeit zu überprüfen.

Anlieferung oder Abholung
Den Voraussetzungen entsprechendes, mit polyFR geschäumtes Material kann direkt bei Bachl nach Voranmeldung angeliefert werden. Wird ein Abholauftrag erteilt, so werden innerhalb von fünf Werktagen die Baustellenreste durch Bachl oder einem Recycling-Partner abgeholt und dem
Recyclingprozess zugeführt.

Kosten
Direktanlieferungen des Kunden bei Bachl werden mit einer Pauschale von 50 Euro netto angenommen. Die Kosten je Abholung werden mit 120 Euro netto berechnet.

Gebinde
Sortenreine Baustellenreste dürfen nur in transparenten Bachl-PE-Recyclingsäcken verpackt werden, um eine Sichtkontrolle zu ermöglichen. Gerne stellen wir entsprechende Recycling-Säcke für 2 Euro je Stück zur Verfügung (ein Sack entspricht ca 1 m3).
Die Mindestabholmenge beträgt 5 m3 (5 Bachl-PE-Recyclingsäcke), die maximale Menge pro Auftrag 100 m3 (100 Bachl-PE-Recyclingsäcke).

Beschaffenheit
In den Rücknahmesäcken darf nur Bachl EPS mit polymerem Flammschutzmittel enthalten sein. Das Material muss sortenrein und sauber sein (keine Baukleber, Dichtungsmasse, Aufkleber oder sonstige Abfälle wie Draht, Holz, etc.).
Die Baustellenreste können bei Abholung oder Anlieferung zurückgewiesen werden, wenn sie die beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllen. Dies wird schriftlich und fototechnisch dokumentiert.

Auftragserteilung
Um einen Rücknahme-Auftrag auszulösen, bitten wir Sie, das unten bereitgestellte Formular vollständig auszufüllen und abzusenden. Zudem steht Ihnen das für Sie zuständige Vertriebsteam jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Anlieferadresse
Die Anlieferung durch Kunden kann an unsere EPS-Werke in Röhrnbach, Landsberg, Paitzdorf und Biedenkopf erfolgen. Die jeweilige Anschrift finden Sie unter www.bachl.de.

Entsorgung von Produkten aus Rückbau
Verunreinigte Dämmstoffe aus Rückbau oder HBCD-haltige Dämmstoffe werden über die herkömmlichen Entsorgungswege thermisch verwertet. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so können Sie gerne Ihren persönlichen Ansprechpartner bei Bachl kontaktieren.

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Bachl EPS Leistungserklärungen
BACHL EPS - LEISTUNGSERKLÄRUNGEN (entsprechend Preisliste)    
     
Produktbezeichnung Qualitätstyp Leistungserklärung-Nr.
     
DACH    
BACHL EPS Flachdach-/Gefälle-Dämmplatten EPS 035 DAA dh EPS 035 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-035
BACHL EPS Klappbahnen EPS 035 DAA dh EPS 035 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-035-kl
BACHL EPS neoTopDach Flachdach-Dämmplatte / Gefälle-Dämmplatte EPS 032 DAA dm EPS 032 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-032
BACHL EPS Klappbahnen EPS 032 DAA dm EPS 032 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-032-kl
BACHL EPS Flachdach-/Gefälle-Dämmplatten EPS 035 DAA dm EPS 035 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-035
BACHL EPS Klappbahnen EPS 035 DAA dm EPS 035 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-035-kl
BACHL EPS Flachdach-/Gefälle-Dämmplatten EPS 040 DAA dm EPS 040 DAA dm LE-DE-16.2-DAA-dm-040
BACHL EPS Klappbahnen EPS 040 DAA dm EPS 040 DAA dm LE-DE-16.2-DAA-dm-040-kl
BACHL EPS Flachdach-/Gefälle-Dämmplatten EPS 035 DAA ds EPS 035 DAA ds LE-DE-16.1-DAA-ds-035
BACHL EPS Klappbahnen EPS 035 DAA ds EPS 035 DAA ds LE-DE-16.1-DAA-ds-035-kl
BACHL EPS neoTopDach Flachdach-Dämmplatte / Gefälle-Dämmplatte EPS 032 DAA dh EPS 032 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-032
BACHL EPS Klappbahnen EPS 032 DAA dh EPS 032 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-032-kl
BACHL tecta-por EPS 032 DAD EPS 032 DAD LE-DE-16.1-DAD-032
BACHL neoTect EPS 035 DZ EPS 035 DZ LE-DE-16.1-DZ-035
BACHL tecta-por EPS 035 DAD EPS 035 DAD LE-DE-16.1-DAD-035
BACHL roofFoam NEO Gefälledach Automatenplatte EPS 032 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-032-rf
BACHL roofFoam NEO Gefälledach Automatenplatte EPS 032 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-032-rf
BACHL roofFoam Gefälledach Automatenplatte EPS 035 DAA dm LE-DE-16.1-DAA-dm-035-rf
BACHL roofFoam Gefälledach Automatenplatte EPS 035 DAA dh LE-DE-16.1-DAA-dh-035-rf
BACHL roofFoam Gefälledach Automatenplatte EPS 035 DAA ds LE-DE-16.1-DAA-ds-035-rf
     
STANDARD    
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 035 DEO dh LE-DE-16.1-DEO-dh-035
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 032 DEO dm LE-DE-16.1-DEO-dm-032
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 035 DEO dm LE-DE-16.1-DEO-dm-035
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 040 DEO dm LE-DE-16.3-DEO-dm-040
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 035 DEO ds LE-DE-16.1-DEO-ds-035
BACHL Mehrzweckdämmplatte EPS 032 DEO dh LE-DE-16.1-DEO-dh-032
     
PERIMETER    
BACHL PerimeterNeo EPS 032 PW/PB LE-DE-16.1-PW_PB-dh-032
BACHL EPS Perimeter S35 EPS 035 PW/PB LE-DE-16.1-PW_PB-dx-035
BACHL EPS Sockeldämmung WDV 035 EPS 035 WAP LE-DE-16.1-WAP-032
BACHL EPS Sockeldämmung WDV 032 EPS 032 WAP LE-DE-16.1-WAP-035
BACHL EPS neoWall Sockel EPS 032 PW LE-DE-16.1-PW-dh-032
BACHL Perimeter Drain EPS 035 PW LE-DE-16.1-PW-dx-035-dr
BACHL EPS Perimeter Sockel / BACHL WDV Perimeter- und Sockeldämmplatte EPS 035 PW LE-DE-16.1-PW-dh-035
BACHL Perimeter Duo EPS 035 PW/PB LE-DE-16.2-PW_PB-ds-035-d
BACHL EPS Perimeter Bianco Plus 3 EPS 035 PW LE-DE-16.2-PW-dh-035-dr
BACHL EPS Perimeter Duo Plus 3 EPS 035 PW LE-DE-16.2-PW-ds-035-dr
BACHL EPS Perimeter Bianco Plus SF, BACHL EPS Perimeter Bianco Plus GK EPS 035 PW/PB LE-DE-16.4-PW_PB-dh-035
     
BODEN /DECKE    
BACHL neoFond EPS Bodendämmplatten EPS 032 DEO dm LE-DE-16.1-DEO-dm-032-db
BACHL EPS Dachboden-Dämmplatten EPS 035 DEO dm LE-DE-16.1-DEO-dm-035-db
BACHL neoCeil Kellerdecken-Dämmplatte EPS 032 DI hdf LE-DE-16.1-DI-032-hdf
BACHL Kellerdecken - Dämmelemente EPS 035 DI LE-DE-16.1-DI-035
BACHL EPS Wärmedämmplatten EPS 040 WI/DI LE-DE-16.1-WI-DI-040
BACHL EPS Dachboden - Dämmelemente (OSB/VP) EPS 040 WI/DI LE-DE-16.1-WI-DI-040-ka
BACHL Verbundplatten EPS 040 WI LE-DE-16.1-WI-040-gk
     
FASSADE / WDV    
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 032 WDV neoWall EPS 032 WDV neoWall (100) LE-DE-16.1-WDV-032-kd-IR
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPSe 032 WDV neoWall EPSe 032 WDV neoWall (80) elastifiziert LE-DE-16.1-WDV-032-k-IR
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 032 WDV neoWall EPS 032 WDV-M neoWall (150) LE-DE-16.1-WDV-032-kp-IR
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 034 WDV neoWall EPS 034 WDV neoWall LE-DE-16.1-WDV-034-kd-IR
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 035 WDV neoWall EPSe 035 WDV neoWall (80) elastifiziert LE-DE-16.1-WDV-035-k-IR
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 035 WDV EPS 035 WDV (weiß) LE-DE-16.1-WDV-035-kp
BACHL EPS Fassadendämmplatte EPS 040 WDV neoWall EPS 040 WDV (weiß) LE-DE-16.1-WDV-040-kd
     
TRITTSCHALL    
BACHL EPS Trittschall-Dämmplatten EPS 035 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-035
BACHL EPS Trittschall Klappelemente EPS 035 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-035-ke
BACHL EPS Trittschall Dämmrolle (Thermorolle) EPS 035 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-035-tr
BACHL EPS Trittschall-Dämmplatten EPS 040 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-040
BACHL EPS Trittschall Klappelemente EPS 040 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-040-ke
BACHL EPS Trittschall Dämmrolle (Thermorolle) EPS 040 DES sg LE-DE-16.1-DES-sg-040-tr
BACHL EPS Trittschall Klappelemente EPS 032 DES sm LE-DE-16.2-DES-sm-032-ke
BACHL EPS Trittschall-Dämmplatten EPS 045 DES sm LE-DE-16.1-DES-sm-045
BACHL EPS Trittschall Klappelemente EPS 045 DES sm LE-DE-16.1-DES-sm-045-ke
BACHL EPS Trittschall Dämmrolle (Thermorolle) EPS 045 DES sm LE-DE-16.1-DES-sm-045-tr
BACHL EPS Trittschall-Dämmplatten EPS 032 DES sm LE-DE-16.3-DES-sm-032
BACHL EPS Trittschall Dämmrolle (Thermorolle) EPS 032 DES sm LE-DE-16.3-DES-sm-032-tr
     
WAND    
BACHL EXTRAPOR Kerndämmplatten EPS 032 WZ EPS 032 WZ LE-DE-16.1-WZ-032-IR
BACHL Kerndämmplatten EPS 035 WZ EPS 035 WZ LE-DE-16.1-WZ-035
BACHL EXTRAPOR Kerndämmplatten EPS 035 WZ EPS 035 WZ LE-DE-16.1-WZ-035-IR
BACHL Kerndämmplatten EPS 032 WZ EPS 032 WZ LE-DE-16.1-WZ-040
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Herzlich Willkommen zum Bayerischen Abend

Die Karl Bachl Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG ist gemeinsam mit der BASF in diesem Jahr Sponsor des Bayerischen Abends der Messe BAU2017. Dazu möchten wir Sie gerne einladen. Bitte füllen Sie untenstehendes Formular zur Legitimation vollständig aus.

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Leistungserklärungen Bachl EPS Steildach

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Leistungserklärungen Bachl EPS Innenausbau
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Leistungserklärungen Bachl EPS Fussboden Standard
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Leistungserklärungen Bachl EPS Fussb. Trittschall
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Leistungserklärungen Bachl EPS Fassade WDV
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Leistungserklärungen Bachl EPS Wand (Kerndämmung)

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